Bei einem Bebauungsplan für Windenergieanalagen kommt es zu Verfahrensfehlern, die nach deutschem Recht aber unbeachtlich geworden sind. Das BVerwG ist sich aber nicht sicher, ob das mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen (Beschl. v. 14.03.2017, Az. 4 CN 3.16).
Die Entscheidung ist in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ergangen, der die planungsrechtliche Voraussetzung für vier Windenergieanlagen, die neben einem bestehenden Windpark mit 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen, schafft. Der Plan war nach Auffassung der Richter ausschließlich in einem Punkt zu beanstanden: Die Gemeinde hatte die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans beteiligt, die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs genügte aber den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Es fehlten dabei Angaben, welche umweltbezogenen Informationen bei der Gemeinde verfügbar waren. Nach nationalem Recht wäre dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unbeachtlich geworden, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden war. Damit wäre der Normenkontrollantrag abzulehnen gewesen.
Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle?
Das BVerwG hat aber Zweifel, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall mit der UVP-Richtlinie (Rli. 2011/92/EU) vereinbar ist. Denn hier gehe es um ein Vorhaben, das der Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. In einem solchen Fall werde die UVP aber als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung entfalle.
Gleichwohl sei der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie eröffnet. Und die verlange in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL einen Zugang zu einem Gericht oder einer anderen Stelle, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes anzufechten.
Nach einem EuGH-Urteil aus 2015 beschränkt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL aber nicht die Gründe, die mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Die Leipziger Richter halten es daher für denkbar, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbare Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle sein könnte.Es hat daher den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten.
acr/LTO-Redakton
BVerwG legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22660 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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