Weil ein ehemaliger Soldat und Fußballfan wiederholt Polizisten beleidigte und schwer verletzte, wurde ihm das Ruhegehalt aberkannt. Mit seinem Rechtsmittel scheiterte er nun auch vor dem BVerwG in Leipzig.
Nachdem ein ehemaliger Soldat als Angehöriger einer Fußballfangruppierung mehrere Polizisten zum Teil schwer verletzte, um einen Bekannten aus deren Gewahrsam zu befreien, sprach ihm ein Truppendienstgericht das Ruhegehalt ab. Durch sein Verhalten habe er bewusst seine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, sich auch außer Dienst so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt würden.
Gegen die Entscheidung legte der Mann Rechtsmittel ein und unterlag nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), wie das Gericht in einem nun veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 24.08.2018, Az. 2 WD 3.18). Die Leipziger Richter bestätigten damit die gegen ihn verhängte Höchststrafe und führten aus, der ehemalige Soldat habe durch sein Verhalten die Grundlage des Vertrauens des Dienstherrn zu ihm in so großem Maße zerstört, dass dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv unzumutbar geworden sei.
Die Leipziger Richter stellten dabei klar, dass selbst eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Da dies aber aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Austritts aus der Bundeswehr nicht mehr möglich war, war die Aberkennung des Ruhegehaltes ihrer Auffassung nach erst Recht zulässig.
Der ehemalige Soldat konnte herausragende Arbeitszeugnisse vorweisen, die er im Laufe seiner Karriere bei der Bundeswehr erhielt. Das BVerwG berücksichtigte diese zwar in seiner Entscheidung, stellte aber gleichzeitig fest, dass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können.
tik/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt Höchststrafe gegen Ex-Soldaten: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32333 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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