Bis 2020 sendete der Bundespräsident jährlich ein Glückwunschschreiben an den Iran. Ein Journalist wollte vom Bundespräsidialamt Kopien dieser Telegramme erhalten und klagte auf Informationszugang. Das BVerwG wies seine Klage nun ab.
Das Bundespräsidialamt ist nicht verpflichtet, einem Reporter Kopien von Glückwunschtelegrammen herauszugeben, die der Bundespräsident an den iranischen Staatspräsidenten gesendet hat. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag und wies die Klage eines Journalisten ab (Urt. v. 09.11.2023, Az. BVerwG 10 C 4.22). Die auf Informationszugang gerichtete Klage war schon in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der klagende Reporter hatte die Herausgabe von Kopien der an den iranischen Staatspräsidenten gerichteten Schreiben gefordert und sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen. Das BVerwG urteilte nun, dass die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle.
Glückwunschschreiben ein rein präsidentieller Akt
Das IFG beziehe sich allein auf materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, so das Leipziger Gericht. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms an ein ausländisches Staatsoberhaupt nehme der Bundespräsident hingegen in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahr, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Für einen solchen präsidentiellen Akt ist das IFG nach Auffassung des BVerwG nicht anwendbar.
Die iranische Führung hatte zuletzt 2020 den bis dahin üblichen Glückwunsch zum Jahrestag der islamischen Revolution am 11. Februar erhalten – allerdings nur noch aus Versehen. Eigentlich wollte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier schon in diesem Jahr darauf verzichten. Nach Darstellung des Bundespräsidialamts wurde davon aber die Botschaft in Teheran nicht rechtzeitig informiert. Dadurch sei ein vorbereitetes, kritisch formuliertes Telegramm doch übergeben worden. Schon 2019 hatte es erhebliche Kritik an dem jährlichen Glückwunsch an den Iran gegeben.
lst/dpa/LTO-Redaktion
BVerwG zum Schreiben des Bundespräsidenten an den Iran: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53128 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag