Der Betreiber von FragDenStaat bekommt keine Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums. Zwar ist dies laut BVerwG grundsätzlich möglich. Die konkreten Nachrichten seien aber nicht relevant genug.
Das Bundesinnenministerium (BMI) muss den Inhalt seiner Twitter-Direktnachrichten nicht herausgeben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Sprungrevision entschieden (Urt. v. 28.10.2021, Az. 10 C 3.20). Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin sah dies noch anders und verurteilte erstmals eine Behörde zur Herausgabe solcher Nachrichten auf Social-Media-Plattformen (Beschl. v. 26.08.2020, Az. 2 K 163/18).
Das BVerwG hat sich mit der Klage des Betreibers der Internetseite FragDenStaat beschäftigt. Der Kläger begehrte Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten des BMI. Diese Art von Nachrichten ermöglicht es auf Twitter, direkt mit den Nutzerinnen und Nutzern zu kommunizieren, ohne dass andere mitlesen können. In dem streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt, etwa für Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen oder für Fragen von Journalistinnen und Journalisten nach zuständigen Personen. Gespeichert werden die Nachrichten bei Twitter Inc., nicht beim BMI.
Das VG Berlin hatte der Klage noch stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen nach § 2 Nr. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei weit auszulegen und erfasse nur solche nicht, die ausschließlich privaten Zwecken dienen.
Das BVerwG ist nun aber der Ansicht, dass amtliche Informationen nur dann solche sind, wenn ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Damit müsse eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung vorliegen. Bei Twitter-Direktnachrichten sei das nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei denen im konkreten Fall sei der aber wegen der geringfügigen inhaltlichen Relevanz nicht der Fall. Das BMI habe der Speicherung durch Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Die Speicherung sei nach deren Geschäftsmodell erfolgt.
pdi/LTO-Redaktion
BVerwG widerspricht VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46497 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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