BVerwG zur Familienzusammenführung: Kein Ehegattennachzug bei ausländischem Ehehindernis

21.07.2012

Ein allein nach ausländischem Recht bestehendes Ehehindernis kann nach deutschem Recht beachtlich sein und einer Familienzusammenführung in Deutschland entgegenstehen. Dies hat das BVerwG in Leipzig am Freitag im Fall eines Inders entschieden, der seine Stiefmutter geheiratet hatte.

Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) begründete die Entscheidung damit, dass der Mann nur Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung haben kann, wenn die in Indien geschlossene Ehe mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland als wirksam angesehen wird. Dies scheitere nach den Regeln des Internationalen Privatrechts aber an dem in Indien bestehenden Verbot einer Eheschließung zwischen Stiefsohn und Stiefmutter. Da die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, setze sich der nach dieser Kollisionsregel gebotene Respekt vor ausländischen Rechtsordnungen bei diesem Ehehindernis durch.

Nach Auffassung der Leipziger Richter verletzt die Einschränkung auch nicht die verfassungsrechtlich gewährleistete Eheschließungsfreiheit. Ein gleichartiges Ehehindernis habe es bis 1998 auch in Deutschland gegeben. Dieses sei seinerzeit nicht aus zwingenden verfassungsrechtlichen, sondern vorrangig aus pragmatischen Gründen abgeschafft worden.

Mit der Klage vor den Verwaltungsgerichten wollte ein indischer Staatsangehöriger erreichen, dass er ein Visum für die Einreise nach Deutschland zur Familienzusammenführung erhält. Der Mann hatte Anfang 2008 in Indien eine Deutsche mit ständigem Wohnsitz in Deutschland geheiratet, die von 1997 bis 2007 mit seinem Vater verheiratet gewesen war. Bei dieser Ehe hatte es sich allerdings um eine nach indischem und deutschem Recht verbotene Doppelehe gehandelt, da der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet war.

Verbot in Deutschland seit 1998 aufgehoben

Die zuständige Botschaft in Neu-Delhi lehnte die Erteilung eines Visums ab, weil die Ehe des Mannes mit seiner Stiefmutter nach indischem Recht ungültig sei. Dieses Ehehindernis sei auch in Deutschland zu beachten, obwohl nach deutschem Recht das Verbot einer Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie seit 1998 nicht mehr existiert.

Nachdem die Klage des Mannes in den vorherigen Instanzen erfolglos geblieben war, hat der 10. Revisionssenat des BVerwG die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das OVG wird aufzuklären haben, ob die deutsche Staatsangehörige, die der Kläger in Indien geheiratet hat, tatsächlich seine Stiefmutter gewesen ist. Dies hängt davon ab, ob ihre geschiedene Ehe mit dem Vater des Mannes wirksam war. Im Falle der Nichtigkeit wäre er niemals der Stiefsohn seiner Ehefrau geworden. Es wird gegebenenfalls auch zu entscheiden sein, ob die Ehe des Mannes mit seiner Stiefmutter eine ausländerrechtliche Zweckehe ("Scheinehe") darstellt. Dies würde der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung ebenfalls entgegenstehen.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Familienzusammenführung: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6671 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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