Nach Verurteilung wegen Vorteilsannahme: Frank­furts Ex-Ober­bür­ger­meister schei­tert mit Ver­fas­sungs­be­schwerde

15.03.2024

Peter Feldmann, der Ex-Oberbürgermeister von Frankfurt, wurde zuerst abgewählt und dann wegen Vorteilsnahme verurteilt. Nachdem seine Revision vor dem Bundesgerichtshof erfolglos blieb, scheiterte er nun mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Frankfurter Oberbürgermeisters Peter Feldmann nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen offensichtlich nicht genüge (§§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)), wie das Gericht am Freitag mitteilte (Beschl. v. 05.03.2024, Az. 2 BvR 130/24).

Feldmann versuchte mit seiner Verfassungsbeschwerde, gegen seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme und die verworfene Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorzugehen. Das Urteil gegen ihn baue auf Hörensagen auf, so Feldmann. Zudem erklärte er damals, dass alle von ihm beantragten Entlastungszeugen ausgegrenzt worden seien.

Der ehemalige Oberbürgermeister war in einem Korruptionsprozess im Dezember 2022 vom Frankfurter Landgericht (LG) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 175 (gesamt 21.000) Euro verurteilt worden. Hintergrund waren die engen Beziehungen des früheren SPD-Politikers zur Arbeiterwohlfahrt (Awo).

In der Causa Feldmann ging es unter anderem um die Anstellung seiner damaligen Partnerin in einer deutsch-türkischen Awo-Kita, wo sie nach Auffassung des LG "ohne sachlichen Grund" ein überdurchschnittliches Gehalt sowie einen Dienstwagen erhalten hatte. Als Folge der Anklage und des Prozesses wurde der ehemalige SPD-Politiker am 6. November 2022 durch einen Bürgerentscheid als Frankfurter Stadtoberhaupt abgewählt. Im Februar 2023 trat er aus der SPD aus.

Da das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, muss Feldmann seiner Strafe nun entgegensehen. Es gibt kein Rechtsmittel auf nationaler Ebene mehr. Weitere Anträge zum selben Beschwerdegegenstand müsste das BVerfG nicht mehr berücksichtigen.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Verurteilung wegen Vorteilsannahme: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54122 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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