Das VG Köln legte Karlsruhe im vergangenen Jahr Verfahren zum Recht aus Selbsttötung vor. In der Zwischenzeit erklärte das BVerfG das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig. Die Vorlagen wurden nun abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Vorlagen des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zum Recht auf Selbsttötung für Schwerkranke abgewiesen. Die Vorlagen seien angesichts des Verfassungsgerichtsurteils vom Februar zu dem Thema unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 20. Mai (Az. 1 BvL 2/20 bis 1 BvL 7/20).
Ausgangspunkt war ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den Verkauf von tödlichen Medikamenten im Extremfall erlaubt hatte. Daraufhin waren zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesamt eingegangen. Das Gesundheitsministerium wies das Amt aber an, die Anträge abzulehnen. Mehrere Betroffene klagten.
Das BVerfG entschied im Februar, das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze den einzelnen Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) mache das weitgehend unmöglich und sei daher verfassungswidrig. Die Richter erklärten das Verbot deshalb nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Das VG in Köln war im vergangenen November davon ausgegangen, dass ein generelles Verbot solcher Medikamente zur freiwilligen Selbsttötung im schweren Krankheitsfall nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum damals noch gültigen § 217 StGB. Daher legten die Richter sechs Fälle in Karlsruhe vor. Nach Angaben der Verfassungsrichter genügen die Vorlagen des Verwaltungsgerichts angesichts des Urteils vom Februar aber nicht den Anforderungen an die Begründung.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Recht auf Selbsttötung: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42050 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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