BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsmedikation im Maßregelvollzug erfolgreich

15.04.2011

Das BVerfG hat entschieden, dass die medizinische Zwangsbehandlung eines in einer Psychiatrie untergebrachten Straftäters in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift.

Soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, muss der Zwangsbehandlung nach Ansicht der Richter der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen. Auf dessen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit komme es insoweit nicht an. Das in Rede stehende rheinland-pfälzische Maßregelvollzugsgesetz sei nichtig, da es weder die materiellen noch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen eines entsprechenden Eingriffs hinreichend regelt (Beschl. v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik hatte ihm schriftlich die Behandlung "mit einem geeigneten Neuroleptikum, das eventuell auch gegenIhren Willen intramuskulär gespritzt wird", angekündigt. Hiergegen hatte sich der Mann über zwei Instanzen erfolglos gewehrt.

tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3052 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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