Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das BVerfG in Karlsruhe entschieden, dass eine Einkommenssteuererstattung auf den Hartz IV-Satz angerechnet werden kann. Die Anrechnung verletze nicht das Grundrecht auf Eigentum, da der Sozialleistungsanspruch auf Grundsicherung keine vermögenswerte Rechtsposition sei.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kam zu dem Schluss, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Eigentums nicht vorliegt. Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung vermindere nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führe zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs.
Der sozialrechtliche Anspruch genießt nach Auffassung der Richter jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und der Existenzsicherung dient. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung seien deshalb nicht als Eigentum geschützt (Urt. v. 08.11.2011, 1 BvR 2007/11).
Steuererstattung kein Vermögen sondern Einkommen
Die Beschwerdeführerin hatte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II gewendet. Schon vor den Sozialgerichten klagte sie ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nach Auffassung der Fachgerichte nicht Vermögen, sondern Einkommen darstellt und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Durch die Anrechnung sah sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führe. Ihre Verfassungsbeschwerde blieb nun erfolglos.
asc/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4876 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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