Das BVerfG hat die Rechte von Strafgefangenen gestärkt und der Verfassungsbeschwerde eines Häftlings stattgegeben. Dieser war mehrfach in einer verdreckten Zelle mit rassistischen Schmiererein und Kot an den Wänden untergebracht worden.
Mit seinem Antrag an das zuständige Landgericht begehrte der Gefangene die Feststellung, dass die Anordnung der Unterbringung ihn in seiner von Art. 1 GG garantierten Menschenwürde verletzt habe. Das Landgericht (LG) wie auch das Oberlandesgericht (OLG) wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, dass aufgrund der Beendigung der Unterbringung kein berechtigtes Interesse an der Feststellung mehr bestehe.
Dieser Beurteilung erteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Absage. Die Karlsruher Richter sahen die von Art. 1 GG garantierte Menschenwürde und das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG verletzt.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme bestehe insbesondere dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden und sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt, gegen den sich der Betroffene sonst typischerweise nicht zur Wehr setzen könne. Diesen schwerwiegenden Grundrechtseingriff sahen die Richter aufgrund der unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen als gegeben an.
Die Sache wurde zur erneuten Erntscheidung an das LG zurückverwiesen.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1100 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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