BVerfG: Preis­vor­gaben für Mobil­fun­k­an­bieter waren rech­tens

12.01.2012

Die Bundesnetzagentur darf den Mobilfunkbetreibern Preisvorgaben machen. Dies entschieden die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Sie bestätigten damit ein Urteil des BVerwG, wonach der Regulierungsbehörde bei ihrer Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden kann.

Gegen die Preisvorgaben durch die Bundesnetzagentur waren im April 2008 die vier Anbieter T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde von T-Mobile wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 08.12.2011, Az. 1 BvR 1932/08).

Das BVerwG hatte vor knapp vier Jahren in vollem Umfang Verfügungen der Netzagentur vom August 2006 bestätigt. Die Regulierungsbehörde hatte damals die Terminierungsentgelte zum November 2006 um etwa 16 Prozent gesenkt. Zugleich hatte sie angeordnet, dass die Entgelte künftig im Vorfeld genehmigt werden müssen. Eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlichen Kosten sei geboten, um den Interessen der Verbraucher Rechnung zu tragen.

Ausreichende Möglichkeiten der Fachgerichte zur Kontrolle der Behörde 

Die Deutsche Telekom sah durch das Urteil das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und die Berufsausübungsfreiheit verletzt. Aus Sicht der 1. Kammer des Ersten Senats lässt das BVerwG den Gerichten aber genügend Möglichkeiten zur Kontrolle der Behörden-Entscheidungen. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte verfolge mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und des chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele.

Dem Telekommunikationsgesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann, so das BVerfG. Der Beschwerdeführerin werde kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern lediglich eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5284 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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