Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist seit der Reform des Unterhaltsrechts vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Betrag nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen. Dies hat das BVerfG in einer Entscheidung vom Donnerstag klargestellt.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen. Dieses ist nun nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen.
Beide Elternteile sind verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Elternteil Betreuungsunterhalt, d.h. die jeweilige Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, oder ob er zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist (Barunterhalt).
So ist der Betreuungsunterhaltspflichtige verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dagegen hat der Barunterhaltspflichtige den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden. Dies hat zur Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt (BVerfG, Beschl. v. 10. August 2011, Az. 1 BzR 932/10).
cla/ LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3986 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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