BVerfG: Nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg verfassungsgemäß

von hho/LTO-Redaktion

12.10.2010

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg mit Verweis auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zur Entscheidung angenommen. Dies teilte das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss mit.

Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) greife zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Er verfolge aber in verhältnismäßiger Weise das wichtige Gemeinwohlziel, dem vor allem während der Nachtzeit auftretenden Alkoholmissbrauch und den dadurch bedingten Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen.

§ 3 a LadÖG untersagt den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit von 22  bis 5 Uhr. Ausgenommen sind Hofläden und Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie auf Verkehrsflughäfen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab jedoch dem Landesgesetzgeber Recht. Es sei naheliegend, dass durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit von Alkohol der vermehrte Konsum und die damit einhergehende Entstehung von Szenetreffs, insbesondere an den nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen und Kiosken, eingedämmt werden könnten.

Der Landesgesetzgeber habe Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beigemessen habe. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen sei gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist (1 BvR 1789/10).

Demgegenüber finde beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen.

Vor diesem Hintergrund verletze das angegriffene Alkoholverkaufsverbot auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1692 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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