Das BVerfG hat den Antrag eines Straftäters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt und den Antragssteller damit auf eine Klärung innerhalb des Hauptsacheverfahrens verwiesen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats kam im Rahmen einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdefühers nicht geboten ist.
Zwar entstünde ihm im Falle eines späteren Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde ein nicht wiedergutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Dieses Interesse müsse jedoch angesichts der durch ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Straftaten hinter dem Sicherheitsinteressse der Allgemeinheit zurücktreten (Beschluss vom 30. Juni, BvR 571/10).
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/953 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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