Die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich: Das LG Freiburg muss nun noch einmal über die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung verhandeln.
Im Fall des jahrelangen Missbrauchs eines Kindes in Staufen bei Freiburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Urteile auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin teilweise aufgehoben. In beiden Fällen hatte das Landgericht (LG) Freiburg von der Anordnung der (vorbehaltlosen bzw. vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen, dies aber laut BGH nicht rechtsfehlerfrei begründet. In einem Fall hob der Senat zudem auf die Revision eines Angeklagten hin den Strafausspruch auf (Urt. v. 09.05.2019, Az. 4 StR 511/18 und 4 StR 578/18).
Ein 51-jähriger Mann war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen zu acht Jahren Haft verurteilt worden, ein 34-jähriger zu zehn Jahren. Beide hatten gestanden, einen heute zehn Jahre alten Jungen mehrfach vergewaltigt und dafür Geld gezahlt zu haben. Der in Staufen lebende Junge war laut Gericht mehr als zwei Jahre lang von seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten Männern aus dem In- und Ausland zum Vergewaltigen überlassen worden. Es gab in dem Fall acht Urteile.
In beiden Verfahren muss nun noch einmal über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung verhandelt werden, im dem anderen Verfahren zudem über den Strafausspruch. Das LG habe einen wesentlichen, zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, so der BGH. Die Schuldsprüche der Urteile waren in beiden Verfahren nicht angefochten und sind daher rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
LG muss noch einmal über Sicherungsverwahrung entscheiden: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35297 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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