BVerfG: Karlsruhe stärkt Stellung des EuGH

mbr/LTO-Redaktion

26.08.2010

Das BVerfG hat die Bindung der deutschen Gerichte an ein Urteil des EuGH zur Befristung von Arbeitsverträgen bestätigt. Die Entscheidung des EuGH bedeute keine Kompetenzüberschreitung, die nach deutschem Verfassungsrecht zu beanstanden wäre. Eine Kontrolle durch das BVerfG komme generell nur in Betracht, wenn europäische Institutionen ihre Kompetenzen in schwerwiegender Weise überschreiten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2005 entschieden, dass die Regelungen des § 14 Abs. III S. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der damals geltenden Fassung nicht mit europäischem Recht vereinbar seien.

Nach der Regelung durfte bei Arbeitnehmern über 52 Jahre von dem Grundsatz abgewichen werden, dass es zur Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf. Dies wurde vom EuGH als Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung bemängelt ("Mangold-Urteil", Slg. 2005, S. I-9981).

Im aktuellen Fall hatten sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit der Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers auseinanderzusetzen, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hatte einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und war im Anschluss einer Klage des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen die Befristung unterlegen. Obwohl sich der aktuelle Sachverhalt vor dem Mangold-Urteil zutrug, hatte das BAG eine erneute Vorlage an den EuGH abgelehnt. Das Urteil des EuGH sei insofern eindeutig.

Das BVerfG bestätigte in seinem Beschluss die Entscheidung des BAG (Beschl. v. 06.07.2010, Az. 2 BvR 2661/06). Insbesondere stelle das Urteil des EuGH keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar. Eine Kontrolle der europäischen Organe und Einrichtungen durch das BVerfG komme nur in Betracht, wenn "das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Europäischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt".

Damit präzisierten die Karlsruher Richter ihr Urteil zum EU-Vertrag von Lissabon (Urt. v. 30.06.2009, Az. 2 BvE 2/08) und entschärften zugleich einen möglichen Konflikt mit dem EuGH.

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1295 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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