Die Stichtagsregelung für den Übergang vom Erziehungsgeld auf das Elterngeld ist verfassungsgemäß. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des BVerfG hervor.
Nach der Stichtagsregelung für das Elterngeld haben Mütter und Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 zur Welt gekommen ist, keinen Anspruch auf Elterngeld, sondern es gelten die alten Erziehungsgeldregelungen.
Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied und die Beschwerden zweier Mütter aus Bayern nicht zur Entscheidung annahm, da sie nicht in ihren Grundrechten verletzt seien (Beschl. v. 20.04.2011, Az. 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08).
Obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, sei der Gesetzgeber frei, aufgrund sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, so die Karlsruher Richter. Die Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei aber gerade sachlich begründet, da dieser Zeitpunkt in aller Regel mit dem Beginn des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen fällt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.
Eine Übergangsregelung sei außerdem wegen des Verwaltungsmehraufwands nicht nötig gewesen, zumal das länger gezahlte Erziehungsgeld im Einzelfall sogar vorteilhafter gewesen sei.
Die beiden Mütter hatten kein Erziehungsgeld bekommen, weil ihr Familieneinkommen zu hoch war. Das Elterngeld, das auch Besserverdienende bekommen, erhielten sie nicht, weil ihre Kinder vor dem Stichtag geboren wurden. Mit ihren Beschwerden waren sie im Januar 2008 bereits vor dem Bundessozialgericht gescheitert.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3200 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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