BVerfG: Eilantrag gegen ELENA abgelehnt

von msa/LTO-Redaktion

23.09.2010

Das BVerfG sieht derzeit keine Notwenigkeit zur sofortigen Aussetzung der mit dem elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) verknüpften Sammlung von Daten. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von den Karlsruher Richtern mit dem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betonte, dass es eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein Gesetz nur mit großer Zurückhaltung erlassen dürfe und begründete dies mit dem dadurch erfolgenden erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die dafür erforderliche, gewichtige Eilbedürftigkeit konnten die Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend darlegen (1 BvR 872/10 vom 14.09.2010).

Zwar werde substantiiert aufgezeigt, dass die Datenspeicherung – auch wenn ein Abruf der Daten erst ab dem 1. Januar 2012 erfolgen soll - einen Eingriff darstelle, der ein Risiko unbefugter Datenzugriffe schaffe und möglicherweise zu Grundrechtsverletzungen führen könne. Jedoch reiche dies angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken und auch die rechtmäßige Verwendung begrenzen, nicht zur Darlegung eines Eilfalls aus.

Die Beschwerdeführer hatten besonders auf die Missbrauchsgefahr schon zum jetzigen Zeitpunkt hingewiesen und eine Aushöhlung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung beklagt. Sie argumentierten damit, dass Arbeitgeber schon seit Anfang des Jahres verpflichtet seien, zahlreiche Daten ihrer Arbeitnehmer über das Internet an eine Datenspeicherungsbehörde zu übermitteln.

Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung gegeben ist muss nun im Rahmen eines Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1536 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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