Wie das BVerfG am Mittwoch mitteilte, wurde das Verfahren um die Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung vor dem BVerfG eingestellt. Darüber hinaus sollen bis 2012 wohl keine Asylsuchenden mehr nach Griechenland abgeschoben werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf Weisung des Bundesministeriums des Inneren den Bescheid aufgehoben, mit dem die Abschiebung eines irakischen Flüchtlings nach Griechenland angeordnet worden war. Damit hat sich auch dessen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erledigt.
Kern der Verfassungsbeschwerde war die Verordnung (EG) Nr. 343/2203 des Rates vom 18. Februar 2003, die sogenannte Dublin-II-Verordnung. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Im vorliegenden Fall des Irakers wäre dies wohl Griechenland gewesen. Die Verordnung sieht allerdings auch eine Möglichkeit zum "Selbsteintritt" vor, wonach die EU-Mitgliedstaaten - abweichend von den Zuständigkeitsregelungen der Verordnung - den jeweiligen Asylantrag selbst in das nationale Verfahren überführen können. Von dieser Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall nun Gebrauch gemacht. Generell soll bis zum 12. Januar 2012 wohl keine Abschiebung mehr nach Griechenland stattfinden.
Die Richter des Zweiten Senates des BVerfG sahen keinen Anlass, sich unabhängig von der beanstandeten und nun zurück genommenen Abschiebeanordnung weiter mit dem Thema zu befassen und stellten das Verfahren mit Beschluss vom 25. Januar ein (Az. 2 BvR 2015/09).
mbr/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2413 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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