Die hessische Referendarin, die bei bestimmten Ausbildungstätigkeiten ihr Kopftuch ablegen muss, hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Den Eilantrag dazu hat das BVerfG abgelehnt.
Mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer kopftuchtragenden Referendarin aus Hessen abgelehnt (Beschl. v. 04.07.2017, Az. 2 BvR 1333/17).
Damit gilt der Erlass des hessischen Justizministeriums weiter: Mit Kopftuch dürfen Referendarinnen bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten (Erl. v. 28.06.2007 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung i. V. m. § 45 Hessisches Beamtengesetz).
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hatte dem Eilantrag der Frau islamischen Glaubens nach erfolgloser Beschwerde beim Präsidenten des Landgerichts noch stattgegeben, der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob diese Entscheidung auf eine Beschwerde des Bundeslandes hin jedoch wieder auf.
BVerfG: Eingriff ja, allerdings sehr begrenzt
Nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) können die Karlsruher Richter einen Zustand im Streitfall vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach Auffassung des zweiten Senats offen ist, muss das Gericht seine Entscheidung über den Eilantrag auf eine Folgenabwägung stützen.
Die Pflicht der Referendarinnen, keine erkennbar religiöse Bekleidungsregeln zu befolgen, wenn sie von Bürgern als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können, sei zwar ein Eingriff in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verbürgte individuelle Glaubensfreiheit. Denn die Betroffenen müssten sich entscheiden, entweder die vorgesehene Tätigkeit während des Vorbereitungsdienstes auszuführen oder dem religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten. Daneben könne das Kopftuchverbot auch die persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühren.
Die hessische Regelung greife aber zeitlich wie örtlich nur begrenzt in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein. Die Referendarin werde lediglich von der Repräsentation der Justiz oder des Staates ausgeschlossen. Die weit überwiegenden Ausbildungsinhalte blieben ihr damit zugänglich.
Gebot der staatlichen Neutralität
Auch sei das Interesse Hessens "zumindest gleich zu gewichten", führen die Karlsruher Richter weiter aus. Der Staat dürfe weder in einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung Einfluss nehmen noch sich selbst ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben identifizieren. Das gelte insbesondere für den Bereich der Justiz.
So hätten auch Rechtsreferendarinnen das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten, das Einbringen religiöser und weltanschaulicher Bezüge könnte diese Neutralitätspflicht verletzen. Das gelte auch für ein islamisches Kopftuch als religiös konnotiertes Kleidungsstück. Ein solches werde als "äußeres Anzeichen religiöser Identität" verstanden. Damit brauche es gerade keine besondere Kundgabeabsicht oder ein weiteres Verhalten, um als Bekenntnis einer religiösen Überzeugung verstanden zu werden.
Darüber hinaus sei auch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten eines Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleiste die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. So sei es durchaus nachvollziehbar, wenn sich Parteien eines Rechtsstreits in diesem Grundrecht verletzt fühlten, wenn der Repräsentant des Staates die eigene religiöse Überzeugung erkennbar nach außen trage.
ms/LTO-Redaktion
BVerfG zum Eilantrag von Referendarin: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23359 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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