Die Freigabe der Briefwahl durch die Reform des Europawahlrechts im Jahr 2008 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies geht aus einer am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung des BVerfG hervor. Es sei nicht zu beanstanden, dass Bürger auch ohne Angabe von Gründen per Brief an der Europawahl teilnehmen durften.
Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl würden nicht dadurch verletzt, dass die Bürger ohne Angabe von Gründen per Brief wählen dürfen. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurückgewiesen (Beschl. v. 09.07.2013, Az. 2 BvC 7/10).
Zwar sei bei der Briefwahl die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen und auch die Integrität der Wahl sei nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal.
Briefwahl soll umfassende Wahlbeteiligung stärken
Allerdings ist die Freigabe der Wahl per Post nach Ansicht der Kalrsruher Richter eine nachvollziehbare Reaktion des Gesetzgebers "auf die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung". Sie solle eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung tragen.
Ohnehin sei das bis dato geltende Erfordernis, einen wichtigen Grund glaubhaft zu machen, per Brief wählen zu dürfen, für die Teilnahme an der Briefwahl "praktisch nutzlos", da letztlich nicht überprüfbar gewesen.
Bis zur Reform des Europa- und Bundestagswahlrechts im Jahre 2008 hatte den für die Teilnahme an der Briefwahl erforderlichen Wahlschein nur erhalten, wer hierfür einen triftigen Grund angeben konnte. Durch den Wegfall dieses Begründungserfordernisses sah der Beschwerdeführer die Fälschungssicherheit gefährdet und ein erhöhtes Risiko der ungewollten Abgabe ungültiger Stimmen. Das geänderte Wahlrecht kam zum ersten Mal bei der Europawahl 2009 zu Anwendung.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Europawahl 2009: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9227 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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