Staatsdiener der ehemaligen Bundespost müssen nicht direkt bei einem ihrer Nachfolgeunternehmen eingesetzt werden. Auch deren Tochtergesellschaften können Dienstherrenbefugnisse ausüben. Das stellte das BVerfG nun klar.
Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, dass Beamte der Deutschen Telekom auch in Tochtergesellschaften eingesetzt und dort Nichtbeamten unterstellt werden dürfen. Beamte hätten keinen Anspruch auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen (Beschl. v. 02.03.2016, Az. 2 BvR 1137/14).
Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eines Technischen Fernmeldeamtsrats der Deutschen Telekom AG, der 2010 einer Tochtergesellschaft auf Grundlage von § 4 Abs. 4 S. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) zugewiesen worden war. Auf dem Verwaltungsrechtsweg hatte der Mann keinen Erfolg, sodass er anschließend zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zog.
Eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) erkannte das BVerfG jedoch weder in der Zuweisung an die Tochtergesellschaft, noch durch die Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte bei selbiger.
Auch Vorstandsmitglieder sind keine Beamten
Die Postnachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, die Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Postbank AG, üben gemäß Artikel 143b Abs. 3 S. 2 GG durch Beleihung Dienstherrenbefugnisse aus. Hieraus folge bereits, dass auch ein Nichtbeamter die Funktion eines Vorgesetzten von früheren Beamten der Bundespost übernehmen dürfe. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Einführung dieses Artikels entschieden, dass die Vorstände der drei Postnachfolgeunternehmen künftig die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahrnähmen. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 PostPersRG. Die Vorstandsmitglieder seien aber naturgemäß keine Beamten.
Die Übertragung von Weisungsrechten an Nichtbeamte stelle zudem eine organisatorische Notwendigkeit dar. Wäre die Telekom gezwungen, als Dienstvorgesetzte stets nur Beamte einzusetzen, könne dies zu erheblichen praktischen Problemen führen, zumal die Ernennung neuer Beamter seit der Privatisierung nicht mehr möglich ist.
Art. 33 Abs. 5 erfasst nicht die Dienstherrnbefugnisse
Außerdem erfassten die Grundsätze des Berufsbeamtentums, die stets zu berücksichtigen seien, nur den Kernbestand der Strukturprinzipien. Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen sei hiervon nicht umfasst. Jedenfalls handele es sich bei der in Rede stehenden Praxis der Telekom um eine zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts.
Frühere Beamte der Bundespost hätten auch keinen Anspruch auf Beschäftigung unmittelbar bei einem ihrer Nachfolgeunternehmen. Es entspreche der Zielsetzung von Artikel 143b Abs. 3 S. 1 GG, Beamte flexibel einsetzen zu können und hierbei ihre Statusrechte zu wahren. Die Gründung von Tochtergesellschaften und die Verlagerung von Personal in diese wertet das BVerfG als Ausfluss der Privatisierungsentscheidung, die u.a. deshalb gefällt worden sei, um das Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs anzupassen.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zur Deutschen Telekom AG: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19591 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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