BVerfG zur Richterbesoldung: Sachsen-Anhalt muss nicht nochmal nach­bes­sern

22.06.2016

Karlsruhe will den Gesetzgeber Sachsen-Anhalts nicht erneut verpflichten, bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten nachzubessern. Durch einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung kann dieses Ziel nicht erreicht werden. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vier Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen gegen den Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt für unzulässig erklärt. Der Beschluss (v. 07.06.2016, Az. 2 BvL 3-6/12) aus Karlsruhe wurde am Mittwoch bekannt.

Die Anträge stehen im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008-2010. Im Mai vergangenen Jahres hatte das BVerfG entschieden, dass die entsprechenden Landesregelungen unzureichend gewesen seien und der Gesetzgeber neue schaffen müsse. Dieser erließ hierauf im Dezember 2015 das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften.

Die Antragsteller, bei denen es sich nach Angaben des Gerichts um die Kläger des Ausgangsverfahrens handelt, halten das neue Gesetz aber offenbar nicht für ausreichend. "Die vom Gesetzgeber gewählte Minimallösung führt nicht zu verfassungskonformen Regelungen" heißt es laut Gerichtsmitteilung in der Antragsbegründung. Durch den begehrten Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sollte der Gesetzgeber daher erneut durch das Gericht zum Nachbessern verpflichtet werden. Daraus wird aber zunächst nichts. Denn die Karlsruher Richter stuften die Anträge als unzulässig ein.

Sie seien unstatthaft, da eine Vollstreckungsanordnung eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der neuen Besoldungsregelungen bedeuten würde, heißt es. Die begehrte Anordnung dürfte aber nur erfolgen, um einer verfahrensabschließenden Sachentscheidung – hier meint das Gericht das Urteil aus 2015 - Geltung zu verschaffen. Die Vollstreckung dürfe die Sachentscheidung hingegen jedoch nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern. Sofern das Gericht die begehrte Anordnung erließe, wäre damit aber zugleich inzident die Feststellung verbunden, dass das neue Landesgesetz verfassungswidrig sei. Dies aber gehe über die im Mai 2015 getroffene Sachentscheidung, die ja nur die bis dahin geltende Rechtslage betreffe, hinaus.

Die geänderte Gesetzeslage müsse vielmehr Gegenstand einer eigenen Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein, damit das BVerfG über ihre Rechtmäßigkeit befinden könnte. Ein Antrag nach § 35 BVerfGG könnte nur dann zulässig sein, wenn der Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder den Anforderungen so offensichtlich nicht entsprochen habe, dass dies einer Untätigkeit gleichkomme. Diese Konstellation sahen die Richter aber nicht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Richterbesoldung: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19753 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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