Das BVerfG hat im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über Vorschriften des sächsischen Schulgesetzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hielt den Antrag für unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei.
Mit ihrem Antrag wollte eine kreisangehörige Gemeinde im Freistaat Sachsen die Schließung einer Oberschule verhindern. Daher hatte sie den Genehmigungsbescheid des Schulnetzplans, der die Schließung der Oberschule vorsieht, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden angefochten. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 23a Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 des sächsischen Schulgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz vereinbar sei.
Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab (Beschl. v. 04.03.2014, Az. 2 BvL 2/13). Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz komme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Umdeutung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheide aus. Für die insoweit allein in Betracht kommende Kommunalverfassungsbeschwerde sei das Landesverfassungsgericht zuständig.
Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle könnten zudem nur die gemäß § 82 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beitrittsberechtigten Verfassungsorgane Anträge stellen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens seien an dem Normenkontrollverfahren jedoch nicht beteiligt, sondern nach § 82 Abs. 3 BVerfGG lediglich äußerungsbefugt.
age/LTO-Redaktion
Rechtsweg nicht erschöpft: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11246 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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