Der Gesetzgeber wollte mit der 2008 eingeführten Vorschrift verhindern, dass Migranten durch eine Scheinvaterschaft das Aufenthaltsrecht umgehen. Ein legitimer Zweck, bestätigten die Richter. Dennoch verletze die Regelung gleich mehrere Grundrechte. Die Anfechtungsvoraussetzungen seien zu weit gefasst, so der Beschluss.
Was das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona schon im April 2010 geahnt hatte, ist nun Gewissheit: Die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung, konkret § 1600 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist verfassungswidrig. Die Behörde darf eine Vaterschaftsanerkennung nicht unter den dort normierten Voraussetzungen anfechten. Dies führe nämlich zu einem unzulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Mit der Behördenanfechtung wollte der Gesetzgeber eine wirksame Maßnahme gegen die Umgehung des Aufenthaltsrechts statuieren. So sollte es der Behörde gesattet sein, eine Vaterschaftsanerkennung anzufechten, wenn weder eine biologische Vaterschaft, noch eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Regelung wurde 2008 ins BGB eingefügt. Im April 2010 setzte das AG Hamburg-Altona dann ein Verfahren aus und rief das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Die Karlsruher Richter bestätigten jetzt die Zweifel aus dem Norden (Beschl. v. 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10).
Kinder dürfen nicht staatenlos werden
Bedenklich sei, dass die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar nicht, teils nur in unzumutbarer Weise beeinflussen könnten. Letzteres gelte dann, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht gezielt aus dem Grund erfolgt sei, das Aufenthaltsrecht zu umgehen. Die Regelung dürfe nur auf eben diese Fälle begrenzt sein, betonte das Gericht.
Das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung sei kein zuverlässiger Indikator. Dass Vater und Kind nicht längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft leben, könne nicht den Schluss rechtfertigen, es handele sich um eine Vaterschaftsanerkennung zum Schein.
Daneben sei zu beachten, dass das Kind durch den Verlust der Staatsangehörigkeit, eine mögliche Folge der Anfechtung, nicht staatenlos werden dürfe. Dies schreibt Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG vor. Für diesen Fall hätte der Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen treffen müssen.
Die Richter betonten, dass ebenso gegen das Elternrecht und das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 6 Abs 1 und 2 GG) verstoßen werde. Denn eine Elternschaft sei auch dann geschützt, wenn keine biologische Vaterschaft vorliege. Allerdings hänge in diesen Fällen der verfassungsrechtliche Schutz davon ab, inwieweit die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt werde. Die Anfechtungsvoraussetzungen seien allerdings so weit gefasst, dass unverheiratete, ausländische oder binationale Paare ohne gemeinsamen Wohnsitz einem generellen Verdacht ausgesetzt würden. Dies belaste ihr Familienleben.
una/LTO-Redaktion
Behörde darf nicht anfechten: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10828 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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