Mehr als 20 Jahre lang wohnte eine Berlinerin in derselben Wohnung zur Miete. 2010 sprach der Eigentümer die Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Er brauche die Wohnung, um seine Tochter aus einer früheren Beziehung in Berlin zu besuchen. Gegen die Kündigung zog die Mieterin bis vor das Bundesverfassungsgericht - Erfolg war ihr dort keiner beschieden.
Zuvor hatte bereits das Landgericht (LG) Berlin im Sinne des Vermieters entschieden (Urt. v. 22.08.2013, Az. 67 S 121/12). Es entspreche "der Lebenswirklichkeit in unserer Gesellschaft, dass eine große Anzahl von Kindern in Familien aufwächst, in denen sich die Eltern getrennt haben". Der Vater habe seine Erziehungsaufgabe aber von Anfang an ernst genommen und sich um Kontakt zur Tochter bemüht. Der Wunsch, sie in Berlin regelmäßig und auch kurzfristig besuchen zu können und dabei eine "familiäre Atmosphäre" innerhalb seiner eigenen vier Wände zu haben, sei anerkennenswert und begründe einen zur Kündigung berechtigenden Eigenbedarf.
Bei Mieterschutzbünden und Teilen der Presse stieß die Entscheidung auf Kritik: Der Vermieter, ein Chefarzt, habe nicht einmal konkret darlegen können, wie oft und für wie viele Tage im Jahr er tatsächlich beabsichtige, seine Tochter in Berlin zu besuchen. Da er die Wohnung lediglich als Zweitunterkunft für seine gelegentlichen Visiten nutzen wolle, könne man nicht von einem dringlichen Eigenbedarf sprechen, der die Kündigung einer Mieterin rechtfertige, die dort bereits seit über 20 Jahren lebe.
BVerfG: Streitfrage ist bereits durch BGH geklärt
Da das LG die Revision nicht zugelassen hatte, zog die Mieterin vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), erlitt dort jedoch eine Niederlage (Beschl. v. 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13). Eine Verletzung ihres Eigentumsrechts habe sie bereits nicht ausreichend begründet. In Betracht käme daher lediglich ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz durch die Nichtzulassung der Revision. Dafür sei aber nichts ersichtlich.
Selbst nach ihren eigenen Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde sei eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Als klärungsbedürftige Rechtsfrage käme höchstens in Betracht, "ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will."
Hierzu habe der Bundesgerichtshof aber bereits klar Stellung bezogen. Nach seiner Rechtsprechung sei eine Eigenbedarfskündigung dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür hat, in den eigenen Räumen wohnen zu wollen. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass er auch seinen neuen Lebensmittelpunkt bei der Wohnung begründen wolle.
cvl/LTO-Redaktion
Mieterin scheitert vor BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11924 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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