Die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig. Dies entschied das BVerfG in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss.
Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG (Grundgesetz) unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen (Az.: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).
Eine Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht einfach mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Lebenspartner lebten "wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft", auch sie hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard im Todesfall des Partners halten zu können.
Mit dem Beschluss gab das BVerfG einem Mann und einer Frau Recht, deren jeweilige Lebenspartner gestorben waren. Sie hatten sich mittels Verfassungsbeschwerde gegen die steuerrechtliche Ungleichbehandlung gewehrt. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Der Gesetzgeber muss nun jedoch bis Ende des Jahres eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008 schaffen.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1216 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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