Im Öffentlichen Dienst gibt es eine Rentenzusatzversorgung. Bei Verheirateten wird diese auf Antrag nach der günstigeren Steuerklasse berechnet. Für Lebenspartner gilt das zwar auch - man müsse aber ggf. besondere Umstände berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war (Beschl. v. 11.12.2019, Az. 1 BvR 3087/14).
Erstritten hat die Entscheidung ein 84 Jahre alter Mann. Er war 1998 unverheiratet in Rente gegangen. Seiner Zusatzrente wurde deshalb die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt. Als das 2001 erstmals möglich wurde, ging der Mann eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. 2011 beantragte er rückwirkend eine Neuberechnung seiner Bezüge nach der günstigeren Steuerklasse 3 für Eheleute. Die VBL gewährte die Neuberechnung aber nur für die Zeit ab 2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann die Einrichtung über seine Partnerschaft informiert.
Die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Gerichte gingen zwar davon aus, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete, verneinten den Anspruch auf Neuberechnung für die Zeit vor 2006 aber. Grund dafür war, dass bis dato kein Antrag gestellt wurde, wie ihn auch Verheiratete für die günstigere Berechnung stellen müssen.
BVerfG: Formale Gleichbehandlung bewirkt Ungleichbehandlung in der Sache
Das BVerfG entschied nun aber, dass die Gerichte den Anspruch auf Neuberechnung nicht von dem Antrag hätten abhängig machen dürfen. Zwar scheine es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an einen Antrag zu binden. Die tatsächliche Situation der Betroffenen sei damals aber unterschiedlich gewesen, sodass die formale Gleichbehandlung eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirke.
Laut BVerfG konnten verpartnerte Versicherte im Unterschied zu Eheleuten nach dem damals geltenden Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen. "Die Regelung zum Antragserfordernis galt für sie schon nach dem Wortlaut nicht, denn eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse war nur für Verheiratete vorgesehen", so die Kalrsruher Richter. Zudem seien Rechtsprechung und Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung gewesen, eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe sei nicht geboten. Geändert habe sich dies erst mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (Az. 1 BvR 1164/07).
"Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden kurz danach gestellten Antrag hin die Rente auch rückwirkend angepasst wird", heißt es in der Gerichtsmitteilung. Der Beschwerdeführer könne deshalb verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 3 rückwirkend auf 2001 neu berechnet wird.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39357 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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