Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland keinen gemeinsamen Ehenamen führen, nur einen Lebenspartnerschaftsnamen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Paar im Ausland eine Ehe schließen konnte, so der BGH.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln. Daher ist die von gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens anstatt eines Lebenspartnerschaftnamens nach deutschem Recht unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klarstellt (Beschl. v. 20.07.2016, Az. XII ZB 609/14).
Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländer, die 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hatten. Einen gemeinsamen Familiennamen konnten sie nach dem dortigen Recht nicht annehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht, machten dabei jedoch eine Einschränkung: Einen "Lebenspartnerschaftsnamen" wollten sie nicht haben, "da sie verheiratet seien".
Keine Unterscheidung nach Grundlage des gemeinsamen Namens
Beim BGH kamen sie damit jedoch nicht durch: Nach deutschem Recht können gleichgeschlechtliche Partner einen Namen nicht als Ehenamen bestimmen. Ehe bedeutet nach nationalem Verständnis "eine rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau". Dagegen verweise der Begriff Lebenspartnerschaft auf die gleichgeschlechtliche Personenkonstellation.
Diese Auslegung stelle keinen Verfassungsverstoß dar, so die Richter. Auch das Recht der Europäischen Union gebiete es nicht, die Beteiligten als Ehegatten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen. Familien- und Namensrecht müssen in den Mitgliedstaaten nicht übereinstimmend geregelt sein. Das deutsche Recht sei demnach nicht an Bezeichnungen, die das niederländische Recht verwendet (wie hier die "gleichgeschlechtliche Ehe"), gebunden.
Der BGH verwies dabei auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), welches klarstellte, dass es die Verfassung nicht gebiete, dass gleichgeschlechtlichen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen muss (Urt. v. 17.07.2002, Az. 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01). Das gelte insbesondere in der vorliegenden Konstellation, weil das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die gewünschte Namensführung ermögliche, so der BGH.
Vor allem werde in deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht, ob es sich um einen Ehenamen nach § 1355 BGB oder einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG handelt. Das Führen eines Ehenamens ist damit für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland nicht möglich.
nas/LTO-Redaktion
mit Materialien von der dpa
BGH zu gleichgeschlechtlichen Paaren: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20388 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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