Nachdem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den letzten Jahren immer stärker eingeschränkt wurde, hat das BVerfG in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss nun die im Jahr 2007 eingeführten Beschränkungen für verfassungswidrig erklärt.
Ein Abzug der Kosten war nur noch dann erlaubt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
Die Karlsruher Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sahen hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der in Bezug auf steuerliche Abgaben Lastengleichheit gemessen an finanzieller Leistungsfähigeit gebietet.
Gleichzeitig stellten sie jedoch fest, dass Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit ist, dass ein regulärer Arbeitsplatz für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nicht vorhanden ist. Eine überwiegende Nutzung für berufliche Zwecke allein reicht demnach nicht aus.
Geklagt hatte ursprünglich ein Hauptschullehrer, dem seine Schule die Einrichtung eines Arbeitsplatzes versagt hatte. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung erlassen.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1089 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag