Verfassungsbeschwerde gegen 2G-Regel in Berliner Hotels: Unge­impfte AfD-Abge­ord­nete schei­tern vor BVerfG

07.12.2021

Wegen der geltenden 2G-Regel in Berliner Hotels gestaltet sich die Übernachtung in der Hauptstadt für einige ungeimpfte AfD-Abgeordnete schwierig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde von elf ungeimpften AfD-Abgeordneten gegen die in der Berliner Corona-Verordnung geregelte 2G-Pflicht für Übernachtungen in Hotels nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, "weil sie weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes noch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den Begründungsanforderungen genügt", so das BVerfG am Dienstag (Beschl. v. 06.12.2021, Az. 2 BvR 2164/21).

Die neue Berliner Corona-Verordnung sieht vor, dass "Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen" nur "unter der 2G-Bedingung angeboten" werden können. Das bedeutet, dass sie nur Geimpften und Genesenen offenstehen. Ungeimpfte dürfen sich auch mit negativem Test nicht einquartieren.

Die elf nach eigenen Angaben ungeimpften Abgeordneten hatten argumentiert, sie lebten "außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag" und seien in Sitzungswochen auf Übernachtungen in der Hauptstadt angewiesen. So hätten sie keine Möglichkeit, an der für Mittwoch geplanten Wahl des Bundeskanzlers teilzunehmen. Die Verschärfung der Verordnung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Mandat von Bundestagsabgeordneten.

Das BVerfG hielt ihre Verfassungsbeschwerde aber für unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum die Abgeordneten nicht bis zum 8. Dezember fachgerichtlichen Eilrechtsschutz erlangen können sollten. Im benachbarten Brandenburg gebe es außerdem für Geschäfts- und Dienstreisende eine Ausnahme von der 2G-Regel. "Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden."

Eine Verletzung ihres Rechts auf das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verbürgte freie Mandat hätten die Abgeordneten auch nicht hinreichend dargelegt. Die 2G-Regelung für Hotels sei nicht auf eine Beschränkung der durch das freie Mandat des Abgeordneten gewährleisteten Rechte gerichtet. Es dürfe zwar niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten auszuüben. Hier gehe es aber um "eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat". Die Beschwerdeführer hätten sich laut Gericht dazu verhalten müssen, "inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt". Dem trage ihr Sachvortrag aber unzureichend Rechnung, hieß es. 

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde gegen 2G-Regel in Berliner Hotels: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46866 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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