Beseitigt Bundeskanzlerin Merkel mit der Unterzeichnung des UN-Migrationspakts die freiheitlich demokratische Grundordnung? Das BVerfG stellt noch mal klar: Nein. Der Pakt entfalte keine Rechtswirkungen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) nicht untersagen, den Beitritt der Bundesrepublik zum UN-Migrationspakt zu unterzeichnen. Entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von insgesamt 13 Antragstellern lehnte das höchste deutsche Gericht mit am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen ab (Beschl. v. 07.12.2018, Az. 2 BvQ 106/18 u.a.).
Der Bundestag hatte sich Ende November für den umstrittenen Migrationspakt der Vereinten Nationen ausgesprochen, am Montag wurde der Pakt bei einer internationalen Konferenz in Marokko angenommen. Mit dem Pakt wurden erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet. Auf ihrer Basis soll die Zusammenarbeit der Länder verbessert werden, um gegen illegale und ungeordnete Migration vorzugehen und Migration sicherer zu machen. Um den Pakt gab es deutschland- und europaweit heftige Diskussionen.
Die Antragsteller wollten es aber gar nicht so weit kommen lassen und beantragten im Wege der einstweiligen Anordnung, Kanzlerin Merkel die Unterzeichnung des Abkommens zu untersagen. Vor dem BVerfG beriefen sie sich unter anderem auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG): Die Unterzeichnung des Pakts beseitige ihrer Auffassung nach die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ein Antragsteller sah sich durch die Unterzeichnung in seinen Grundrechten verletzt, weil er durch den Pakt in verschiedener Hinsicht gegenüber Migranten benachteiligt werde.
Pakt ist rechtlich unverbindlich
Die Karlsruher Richter wiesen die Anträge aber allesamt ab. Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, so das Gericht. Die Zustimmung der Bundesregierung zum Migrationspakt stelle keinen tauglichen Beschwerdegegenstand dar, eine Betroffenheit in grundrechtlich geschützten Interessen liege fern.
Der Pakt sei rechtlich unverbindlich und erzeuge keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den unterzeichnenden Staaten, so das Gericht weiter. Er enthalte lediglich politische Selbstverpflichtungen, deren Nichterfüllung aber nicht sanktioniert ist. Eine Betroffenheit der Antragsteller in grundrechtlich geschützten Interessen komme daher nicht in Betracht. Auch die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung liege fern. Den Antragstellern stünden im Übrigen auch in Zukunft rechtstaatliche Möglichkeiten offen, sich gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte zur Wehr zu setzen.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Erlass von einstweiliger Anordnung ab: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32653 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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