Höhere Vergütung für Beschäftigte von Serviceeinheiten: Ver­fas­sungs­be­schwerde unzu­lässig

21.12.2022

Beschäftigte von Serviceeinheiten eines Amtsgerichts hatten die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe eingeklagt. Das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung legten Verfassungsbeschwerde ein. Diese war jedoch unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin und einer Arbeitgebervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 04.10.2022, Az. 1 BvR 382/21). Diese hatten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewandt (u.a. Urt. v. 09.09.2020, Az. 4 AZR 195/20). Das BAG hatte Beschäftigte von Serviceeinheiten eines Amtsgerichts in eine höhere Entgeltstufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingestuft.

Die Verfassungsbeschwerde war jedoch aus mehreren Gründen unzulässig. Das Land Berlin sei nicht beschwerdeberechtigt und die Arbeitgebervereinigung nicht beschwerdebefugt, so das BVerfG. Zudem hätte die Vereinigung den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.

Beschäftigte von Serviceeinheiten eines Amtsgerichts hatten letztlich erfolgreich die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe des TV-L und damit eine höhere Vergütung eingeklagt. Damit waren das Land Berlin und die tarifschließende Arbeitgebervereinigung nicht einverstanden. Sie wandten sich an das BVerfG und machten eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Tarifautonomie geltend. Zudem habe das BAG die spezifischen Grenzen der zulässigen Auslegung von tarifvertraglichen Regelungen überschritten. Vor dem BVerfG hatten sie damit keinen Erfolg.

Land Berlin nicht beschwerdeberechtigt, Arbeitgebervereinigung nicht beschwerdebefugt

Das Land Berlin sei nicht beschwerdeberechtigt, denn es sei hier keine eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung. Deswegen könne es sich weder auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) noch auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Zwar sei das tarifvertragliche Handeln kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Auch betätigt sich das Land als Privatrechtssubjekt, soweit es Personen auf arbeitsrechtlicher Grundlage beschäftigt. Doch ergebe sich daraus keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Grundrechte berufen können.

Die Arbeitgebervereinigung sei nicht beschwerdebefugt, weil sie durch die angegriffenen Entscheidungen des BAG nicht unmittelbar adressiert sei. Sie war weder Partei noch Beteiligte des fachgerichtlichen Verfahrens. Zwar habe sie den verfahrensgegenständlichen Tarifvertrag abgeschlossen, doch binde die gerichtliche Entscheidung rechtlich nur im Verhältnis zwischen den Prozessparteien. Eine mittelbare Einwirkung auf das Tarifgeschehen genüge nicht für die Beschwerdebefugnis.

Darüber hinaus sei der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet worden. Die Arbeitgebervereinigung hätte den Inhalt des Tarifvertrages von den Fachgerichten klären lassen können, so das BVerfG. Eine Verbandsklage sei auch dann zulässig, wenn sie nur die Gültigkeit oder Auslegung einer einzelnen Tarifnorm betreffe.           
 

cp/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Höhere Vergütung für Beschäftigte von Serviceeinheiten: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50543 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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