BVerfG zu Corona-Impfung: Ein­rich­tungs­be­zo­gene Impfpf­licht bleibt vor­erst

11.02.2022

Die unternehmens- und einrichtungsbezogene Nachweispflicht für eine Corona-Impfung hat vorerst Bestand. Das entschied das BVerfG per Eilverfahren.

Die unternehmens- und einrichtungsbezogene Nachweispflicht für eine Corona-Impfung hat vorerst Bestand. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Eilverfahren (Beschl. v. 10.02.2022, Az. 1 BvR 2649/21 ).

Update: BVerfG hat Zweifel an Verweis auf RKI-Internetseite

Bis zum 15. März müssen die in bestimmten  Einrichtungen  oder  Unternehmen  des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen geimpft oder genesen sein. Ein entsprechender Nachweis muss bis zum Ablauf des 15. März vorgelegt werden. Die Beschwerdeführenden sind in solchen Einrichtungen tätig und überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab. Einige waren bereits an Covid-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter:innen solcher Einrichtungen und Unternehmen. Andere befinden sich bei ungeimpften Ärzt:innen in Behandlung.

Der Erste Senat lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug der in § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerten Nachweispflicht einer Corona-Impfung für bestimmte Berufsgruppen vorläufig auszusetzen.

Laut BVerfG begegne die Pflicht zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings haben die Richter:innen laut Pressemitteilung Bedenken in Bezug auf die "doppelte dynamische Verweisung". Diese sei in § 20a IfSG verankert. Die Vorschrift verweise auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die ihrerseits wiederum auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts verweist. Das BVerfG habe Zweifel, ob das so verfassungsgemäß ist. Abschließend geprüft werden müsse das jedoch im Hauptsacheverfahren.

Die Folgenabwägung rechtfertige den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher nicht. Die den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile – etwa körperliche Reaktionen auf die Impfung oder im Einzelfall auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen - überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht den Nachteilen, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung für vulnerable Menschen entstehen würden.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Corona-Impfung: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47502 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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