Eine Frau will nicht als Oma des Kindes ihres verstorbenen Sohnes gelten, doch eine Anfechtung der "Enkelschaft" ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen - und muss es verfassungsrechtlich auch nicht sein, so das BVerfG.
Eltern haben kein Recht darauf, nach dem Tod ihres Sohnes weiter klären zu lassen, ob dieser der leibliche Vater ihrer Enkelkinder ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl v. 23.11.2015, Az. 1 BvR 2269/15). Die Mutter eines 2013 gestorbenen Mannes scheiterte mit ihrer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen entsprechende Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschl. v. 28.07.2015, Az. XII ZB 670/14 und XII ZB 671/14). Der Sohn hatte seine Vaterschaft für das heute knapp fünfjährige Kind kurz vor seinem Tod angefochten.
Seine Mutter versuchte später erfolglos, das Verfahren selbst fortzusetzen. Sie sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, weil ihr ein Enkelkind "aufgedrängt" werde. Familiäre Bindungen stünden zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes, meint das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Daraus folge aber für Beschwerdeführerin im Umkehrschluss noch kein Recht auf die Feststellung des Nichtbestehens ihrer Verwandtschaft zur (möglichen) Tochter ihres Sohnes nach dessen Versterben.
Der BGH hatte im Sommer 2015 geurteilt, dass das Anfechtungsrecht ein höchstpersönliches sei und die Großmutter nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Rein wirtschaftliche Interessen etwa hinsichtlich der Erbschaft oder des Unterhalts seien dafür nicht ausreichend. Insbesondere folge aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten nicht, dass der Großmutter von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BVerfG zu Vaterschaftsanfechtung für Verstorbenen: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18224 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag