BVerfG zur Verurteilung wegen Beleidigung: "Trulla" ist keine Sch­mäh­kritik

29.10.2020

Das BVerfG hat sich wieder einmal mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben bei Beleidigungen beschäftigt. Die Äußerung "Trulla" allein genügt für eine Verurteilung nicht, entschied das Gericht. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines in Sicherungsverwahrung befindlichen Mannes stattgegeben, der wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt worden war. Dabei bekräftigte das Gericht, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung in aller Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles erfordert. Der Umstand allein, dass eine Äußerung eine Person in ihrer Ehre herabsetze, genüge für eine Strafbarkeit nicht, sondern begründe gerade erst das Abwägungserfordernis, hieß es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 19.08.2020, Az. 1 BvR 2249/19). 

Dem Verfahren lag die mündliche Äußerung des Sicherungsverwahrten gegenüber einer Sozialarbeiterin der JVA zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe verfügbare Taschengeld des Mannes noch nicht gebucht. Weil er fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für seinen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er die Sozialarbeiterin in ihrem Dienstzimmer auf – "in aufgeregtem Zustand", wie es in der Gerichtsmitteilung heißt. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie im Rahmen eines Wortschwalls als "Trulla".

Dafür wurde er vom Amtsgericht (AG) Schwalmstadt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht (LG) Marburg verwarf seine Berufung dagegen als unzulässig. Die Bezeichnung als "Trulla" habe grundsätzlich ehrverletzenden Charakter, so die Strafgerichte. Das Wort werde im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, um abwertend über weibliche Personen zu sprechen und sei in der konkreten Situation auch nicht neckisch gemeint und ohne beleidigenden Charakter gewesen.

Keine Abwägung nur im Ausnahmefall

Vor dem BVerfG hatte die Verfassungsbeschwerde des Mannes nun aber Erfolg. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung sei nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiege, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Eine solche Abwägung könne zwar im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn die Äußerung die Menschenwürde antaste oder eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstelle. Unter Verweis auf seine Entscheidungen aus Mai dieses Jahres machte das BVerfG jedoch noch einmal deutlich, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.

"Gerade in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen bietet es sich für die Gerichte an, jedenfalls hilfsweise eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen", so die Karlsruher Richter. Im Fall des Sicherungsverwahrten hätten die Gerichte die Meinungsfreiheit aber erst gar nicht als einschlägig erkannt und erwogen. 

Eine Einordnung als Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen könnte, sei "der Sache nach fast ausgeschlossen". Die Äußerung "Trulla" sei Ausdruck einer - wenngleich nicht vollständig gelungenen - emotionalen Verarbeitung der als unmittelbar belastend wahrgenommenen Situation. Auch der Umstand, dass der Mann in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt war, "dürften im Rahmen der neuerlichen fachgerichtlichen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein", entschied das BVerfG.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Verurteilung wegen Beleidigung: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43253 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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