Bei staatlichen Leistungen zur Ausbildungsförderung wird häufig das Einkommen der Eltern angerechnet. Eine junge Frau mit Unterhaltsanspruch sah in ihrem Fall darin einen Verstoß gegen Art. 3 GG und zog vor das BVerfG - jedoch ohne Erfolg.
Studenten und Auszubildende klagen in aller Regel nicht über zu viel Geld. Oft werden deshalb staatliche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe in Anspruch genommen. Die Antragsstellung ist häufig mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, was eine Auszubildende veranlasste, bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu ziehen.
Sie begehrte bei der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), hatte damit aber keinen Erfolg. Die Behörde lehnte ihren Antrag ab, da der monatliche Gesamtbedarf der Auszubildenden durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei.
Das anrechenbare Erwerbseinkommen lag jedoch nach Ansicht der Auszubildenden über dem von ihr berechneten Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Da § 67 Abs. 5 S. 2 SGB III vorsieht, dass das Einkommen der Eltern nicht angerechnet wird, soweit kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist, war die junge Frau der Ansicht, dass die Norm auch dann gelten müsse, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den Unterhaltsanspruch übersteigt.
Vor dem BVerfG machte die Frau deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend: Denn wäre der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 S. 2 SGB III in ihrem Fall nicht eröffnet, käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Auszubildenden ohne Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch, so die Frau.
Das sah das BVerfG aber anders und nahm die Sache nicht zur Entscheidung an (Beschl. V. 13.11.2018, Az. 1 BvR 1223/18). Denn die Auszubildende habe die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht berücksichtigt. Demnach wird das Elterneinkommen bereits nicht angerechnet, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Ausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung käme es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist. Warum überdies das Kriterium der Ausbildungsgefährdung kein zulässiges Unterscheidungsmerkmal sein soll, habe die Frau nicht darlegen könne, befanden die Karlsruher Richter.
tik/LTO-Redaktion
BVerfG zu Berufsausbildungsbeihilfe: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33019 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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