Wer als Ausländer nicht erwerbstätig sein darf, ist von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das SG Mainz hält das für verfassungswidrig. Das BVerfG wies diese und eine weitere Vorlage jedoch ab.
Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Vorlagen des Sozialgerichts (SG) Mainz zurückgewiesen, das die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig hielt. Das SG habe nicht erschöpfend dargelegt, dass die vorgelegten Normen in den jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich seien, und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befasst, sie verfassungskonform auszulegen, wie das BVerfG am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 04. und 17.12.2019, Az. 1 BvL 4/16 und 1 BvL 6/16).
In beiden vorgelegten Fällen hatten Menschen geklagt, die vergeblich Hartz IV beantragt hatten. Die Leistungen sind nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig. Wer wegen seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten darf, ist aber ausgeschlossen. Hartz IV ist auch Menschen verwehrt, die eine Ausbildung machen, für die man grundsätzlich die staatliche Förderung Bafög bekommen könnte. Allerdings gibt es für das Bafög eine Altersgrenze bei 30 Jahren.
In Mainz hatte eine Iranerin geklagt, die sich als Erwachsene zur Radiologieassistentin ausbilden lassen wollte. Für die Ausbildung gibt es keine Vergütung. Bafög stand ihr wegen ihres Alters nicht mehr zu, auch andere Hilfen wurden nicht bewilligt. Am Ende sah sie sich gezwungen, die Ausbildung abzubrechen. In dem anderen Fall klagte eine junge Familie aus Usbekistan. Der Vater hatte in Deutschland ein Medizinstudium abgeschlossen. Im Anschluss bemühte er sich vergeblich um Hartz IV oder Sozialhilfe, um hier Arbeit suchen zu können.
Das SG sah das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt und hatte deshalb 2016 das Verfassungsgericht eingeschaltet. Die Karlsruher Richter wiesen die beiden Vorlagen nun aber als unzulässig zurück. Sie genügten nicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, heißt es in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichts.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BVerfG zu Sozialleistungen für Ausländer und Azubis: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40151 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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