OVG-Vorlagen unzulässig: BVerfG äußert sich nicht zu Ber­lins Zwe­ck­ent­f­rem­dungs­verbot

01.06.2022

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich an das BVerfG gewandt, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsgesetzes in Berlin hatte. Doch auch nach mehr als fünf Jahren gibt es keine Antwort in der Sache.

Ob das Gesetz gegen ungenehmigte Ferienwohnungen in Berlin verfassungskonform ist, bleibt auch nach einer gerichtlichen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ungeklärt. Denn das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe hat entsprechende Vorlagen des Berliner Oberverwaltungsgerichts (OVG) als unzulässig abgewiesen (Beschl. v. 29.04.2022*, Az. 1 BvL 2/17 u.a.). Das Berliner Gericht habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die klagenden Parteien in dem Verfahren in ihren Grundrechten verletzt worden seien.

Vor mehr als fünf Jahren hatte sich das OVG an das BVerfG mit der Frage gewandt, ob das 2014 eingeführte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gelten darf - also auch für solche Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots schon gab. Das OVG hatte die Berufungsverfahren diverser Ferienwohnungseigentümer daraufhin ausgesetzt. Die Berliner Richterinnen und Richter hatten Zweifel, ob die Regelung an sich und auch deren Rückwirkung auf Ferienwohnungen vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Doch eine Antwort in der Sache kommt vom BVerfG erst einmal nicht. Denn nach Auffassung des BVerfG sind die Vorlagen des OVG unzulässig, da das Berliner Gericht weder eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Zweckentfremdungsverbots noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt habe. Sowohl einen möglichen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 I Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 14 I GG (Eigentumsgarantie) habe das OVG nicht ausreichend dargelegt, so das BVerfG.

Vorlage des OVG unzureichend

Aus der Vorlage werde für das BVerfG insgesamt nicht ersichtlich, dass tatsächlich Anlass bestehe, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu untersuchen. Denn nach den Darlegungen des OVG könne beispielsweise schon die Nutzung als Ferienwohnung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig sein, in welchem Fall schon gar kein Bestandsschutz der vor dem OVG klagenden Ferienwohnungseigentümer bestünde.

Das Zweckentfremdungsverbot Berlins gilt seit dem 1. Mai 2014. Seither darf Wohnraum in der Bundeshauptstadt nur mit Genehmigung der Bezirksämter für andere Zwecke genutzt werden, wie etwa die Vermietung als Ferienwohnung. Das betrifft vor allem Geschäfte über das beliebte Online-Ferienwohnungsportal Airbnb. Die Kläger der Verfahren vor dem OVG sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste angeboten wurden und weiter genutzt werden sollen.

2018 verschärfte der Senat das Gesetz noch. Seither brauchen auch diejenigen Anbieter zumindest eine Registriernummer, die lediglich ein Zimmer an Touristen untervermieten wollen. Eine darüber hinausgehende Genehmigung benötigen sie dann, wenn das Zimmer mindestens halb so groß ist wie die gesamte Wohnung.

dpa/cp/LTO-Redaktion

 

* Hier stand zuvor versehentlich 2002 - korrigiert am 3.6.22

Zitiervorschlag

OVG-Vorlagen unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48619 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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