Die Pressekammer des LG Berlin hat in Karlsruhe einen schweren Stand: Wieder hat das BVerfG einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit festgestellt, weil in einer presserechtlichen Streitigkeit erneut die Anhörung ausgeblieben war.
Ein weiteres Mal innerhalb von weniger als drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Verstoß der Pressekammer beim Landgericht (LG) Berlin gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit festgestellt, weil der Beschwerdeführer ohne hinreichende Begründung nicht angehört worden war (Beschl. v. 24.05.2023, Az. 1 BvR605/23).
Hintergrund des Gerichtsverfahrens ist die Berichterstattung über die Absage eines Auftritts des Rappers "Disarstar" bei einem Konzert der Band "Feine Sahne Fischfilet". Grund für die Absage des Rappers waren (anonyme) Gewalt- und Missbrauchsvorwürfe gegen ein Mitglied der Band. Darüber berichtete die Madsack Mediengruppe auf ihrer Website mads.de.
Gegen die Berichterstattung wandte sich die Band zunächst ohne Erfolg außergerichtlich. Sodann untersagte das LG Berlin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Band bzw. des durch die Vorwürfe belasteten Bandmitglieds mehrere Passagen der Berichterstattung; die Betreiber von mads.de waren dazu nicht angehört worden.
Die Mediengruppe hatte daraufhin Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG beantragt - mit Erfolg, wie der Beschluss, der LTO vorliegt, zeigt: Die Erste Kammer des Ersten Senats stellte einen Verstoß gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fest und hat den Beschluss des Landgerichts vorerst ausgesetzt.
Mediengrupe: Pressekammer als "permanenter Verletzer" der Verfahrensrechte
In dem Beschluss führt das BVerfG abermals umfassend aus, dass dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit eine hohe Bedeutung zukomme und nur in engen Ausnahmefällen davon abgewichen werden dürfe. Jedenfalls müsse ein Gericht, das auf eine Anhörung verzichtet, erkennen lassen, dass es sich "des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war", so die Kammer. Im Fall der Entscheidung des LG Berlin lasse sich aber nicht entnehmen, warum die beklagte Mediengruppe nicht angehört wurde. Schon die klagende Band selbst habe nicht dargelegt, warum in zeitlicher Hinsicht eine besondere Dringlichkeit bestanden haben soll.
Zudem rügte das BVerfG die Pressekammer dahingehend, dass eine Schutzschrift der Mediengruppe (§ 945a ZPO) nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
Besonders bei der Pressekammer beim LG Berlin häufen sich Verstöße gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, obwohl das BVerfG mehrfach das Vorgehen der Kammer in solchen Fällen beanstandet hat. Die Mediengruppe attestierte der Pressekammer, dass sie als "permanenter Verletzer dieser Rechte" bekannt sei. Insoweit drängt sich auch aus Sicht des BVerfG für Betroffene die Vermutung auf, dass die Verfahrenshandhabung der Kammer "System" haben könnte.
jb/LTO-Redaktion
BVerfG rügt das LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51867 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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