Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Betreiber von Biogas-Anlagen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2014 verletze nicht ihr verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.
Mehrere Betreiber von Biogas-Anlagen sind mit Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2014 gescheitert. Die beanstandeten Neuregelungen verletzten die Beschwerdeführer nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Dienstag mit (Beschl. v. 20.12.2016, Az. 1 BvR 1150/15 u.a.). Die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerden deshalb nicht zur Entscheidung an.
Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die klimafreundliche Stromerzeugung aus Sonne, Wind, Wasser und Biogas gefördert. Das trieb aber den Strompreis stark in die Höhe. Die Reform 2014 sollte dem entgegenwirken. Unter anderem wurde die Strommenge, für die Betreiber von Biogas-Anlagen den vollen Vergütungsanspruch geltend machen können, für die Zukunft gedeckelt. Weil für die Anlagen immer mehr Mais angebaut wurde, steuerte der Gesetzgeber auch hier um. Ein Bonus wird seither nur noch für bestimmte Biomasse-Stoffe gewährt.
Dagegen hatten die Betreiber geklagt. Die Neuregelung verletze die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG). Denn ursprünglich war die volle Vergütung auf 20 Jahre versprochen. Nach Auffassung der Richter schaffen solche Zusagen zwar eine besondere Vertrauensgrundlage für Investitionen. Das schließe aber "nicht jegliche Randkorrektur" aus, hieß es weiter. Wichtig ist demnach, dass daran ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht und die Garantie im Kern unberührt bleibt. Diese Grenzen seien nicht verletzt.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BVerfG zu Ökostrom-Reform: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21526 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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