Leibliche Väter in Deutschland sollen erstmals ein Umgangsrecht mit ihrem Kind erhalten - auch wenn die Mutter das Kind gemeinsam mit einem anderen Mann großzieht. Das Kabinett verständigte sich am Mittwoch auf einen entsprechenden Gesetzentwurf, über den nun der Bundestag entscheiden muss.
Bislang kann der biologische Vater nur dann einen Kontakt gegen den Willen der Mutter und des so genannten rechtlichen Vaters erzwingen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat. Künftig soll hingegen entscheidend sein, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob erkennbar ist, dass der leibliche Vater tatsächlich Verantwortung für seinen Nachwuchs übernehmen will. Zudem erhält der Vater das Recht, dass man ihm Auskunft über die Lebensverhältnisse des Kindes gibt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte leiblichen Vätern zuletzt in mehreren Entscheidung das grundsätzliche Recht eingeräumt, ihre Kinder zu sehen. Da biologische Väter im deutschen Recht jedoch nicht vorgesehen sind, sah sich Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zum Handeln gezwungen.
Erst vor einem Vierteljahr hatte das Kabinett die Rechte von unverheirateten Vätern gestärkt. Sie sollen uneingeschränkt das Sorgerecht für ihre Kinder ausüben können - im Zweifel auch gegen den Willen der Mutter. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Juli wird der Bundestag voraussichtlich in der kommenden Woche in erster Lesung beraten. Noch offen ist, wann sich das Parlament mit der Reform des Umgangsrechts befasst.
Nach bisheriger Rechtslage kein Umgangsrecht
Gegen die bisherige Regelung hatte vor dem EGMR unter anderen ein 41-jähriger Berliner geklagt. Er hatte ein halbes Jahr lang eine Beziehung zu einer Frau, die mit einem anderen Mann zusammenlebte. Ein paar Monate später bekam die Frau eine Tochter. Ihr Freund, mit dem sie zusammenlebte, erkannte die Vaterschaft an. Das Mädchen wächst bei den beiden auf.
Obwohl die Vaterschaft des 41-Jährigen erwiesen ist, hätte er nach der bisherigen Rechtslage keine Chance, seine Tochter gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters zu sehen. Künftig könnten ihm Richter ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies ihrer Ansicht nach dem Kindeswohl dient. Die Klage des Berliners hatten die Straßburger Richter allerdings abgewiesen. Zur Begründung hieß es, eine Störung der familiären Beziehung sei nicht im Interesse des Kindes.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Kabinettsbeschluss zum Umgangsrecht: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7330 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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