BGH zur Zustimmung: Weg frei für Vater­schaft­sa­n­er­ken­nung nach Tod der Mutter

von Marie Winzek

24.10.2023

Für eine bereits erwachsene Tochter war im Geburtenregister lange Zeit kein Vater eingetragen. Dann erkannte ein Mann die Vaterschaft an – nachdem die Mutter bereits verstorben war. Nun entschied der BGH über die Wirksamkeit der Anerkennung. 

Ein Mann entscheidet sich, er will der rechtliche Vater eines Kindes werden. Das "Kind" ist zu diesem Zeitpunkt schon 58 Jahre alt - und die Mutter ist bereits verstorben. Nach der Vorschrift im Familienrecht braucht es für die Anerkennung der Vaterschaft allerdings die Zustimmung der Mutter. Wie ist diese Konstellation aufzulösen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt und klargestellt: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch dann ohne gerichtliche Prüfung erfolgen, wenn die Mutter bereits verstorben ist (Beschl. v. 30.08.23, Az. XII ZB 48/23). Ausreichend sei die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters.

Hintergrund des anhängigen Verfahrens war ein Streit um die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung. Für die 1963 geborene Antragstellerin war im Geburtenregister kein Vater eingetragen. Dies sollte sich im Herbst 2021 ändern. Mit notarieller Urkunde erkannte ein Mann die Vaterschaft an, die "Tochter" willigte ein. Gemäß § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich der Zustimmung der Mutter. Das Problem: Die Mutter der Antragstellerin war bereits 2004 verstorben.

Standesamt hielt die Anerkennung für unwirksam

Ihre Tochter wollte beim Standesamt die Folgebeurkundung der Vaterschaftsanerkennnung im Geburtenregister eintragen lassen. Dies ist für die Wirksamkeit der Anerkennung zwingende Voraussetzung. Das Standesamt hielt die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam, da eine Zustimmung der Mutter nicht vorlag. 

Ob das auch dann noch gelten kann, wenn die Mutter bereits verstorben ist, ist lange Zeit umstritten gewesen. Einige Gerichte und Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur sprachen sich für eine Geltung des Zustimmungserfordernisses über den Tod hinaus aus. Die Folge: Eine wirksame Anerkennung wäre dann im Todesfall, aber auch bei unbekanntem Aufenthalt oder Geschäftsunfähigkeit der Mutter, ausgeschlossen. "Potentiellen" Vätern blieb nach dieser Auffassung nur das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren. 

In dem vorliegenden Fall lehnte es auch das Amtsgericht Schweinfurt ab, die Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenregister aufzunehmen. Das OLG Bamberg bestätigte dies in zweiter Instanz.

Gesetzeszweck nach dem Tod der Mutter nicht mehr erreichbar

Der BGH sah das anders. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Zustimmungserfordernis der Mutter nicht über ihren Tod hinausgeht. "Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung reicht dann die Zustimmung des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist", urteilte der BGH.

Dieses Ergebnis ergebe sich aus dem Zweck der Norm, führt das Gericht weiter aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehe es nicht vorrangig um die Gewährleistung der Abstammungswahrheit. "Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Mutter bei der Anerkennung der Vaterschaft stärken", betonte der Gerichtshof. Sie sollte das letzte Wort haben.

Bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1998 war die Mitwirkung der Mutter für die Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich. Stattdessen war die Zustimmung des Kindes erforderlich. In der Realität wurde diese oft durch das für das Kind handelnde Jugendamt erteilt. Da die verstorbene Mutter die ihr zustehenden Rechte nach ihrem Tod nicht mehr ausüben kann, sei durch die Vaterschaftsanerkennung keine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zu befürchten.

Auf eine Entscheidung im Rahmen eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens kommt es dann nicht mehr an. Dies ergebe sich weder aus der Begründung des entsprechenden Regierungsentwurfs, noch sei ein solcher Wille des Gesetzgebers aus dem Wortlaut der Norm ersichtlich, betonte der BGH.

Zitiervorschlag

BGH zur Zustimmung: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52978 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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