Bundesrat: Länder üben mas­sive Kritik an geplanten Regeln für V-Leute

26.04.2024

Der Bundesrat hält den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einsatz von V-Personen in seiner jetzigen Fassung für nicht zustimmungsfähig. In ihrer Stellungnahme übt die Länderkammer weitreichende Kritik.

Am 13. März beschloss das Bundeskabinett Regelungen zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation. Der Gesetzentwurf basiert auf einer entsprechenden Vereinbarung der Ampel im Koalitionsvertrag und wurde bereits im Vorfeld hitzig diskutiert. Während Strafrechtswissenschaft und Strafverteidiger dem Vorhaben im Kern positiv gegenüberstehen, lehnt die Strafjustiz den Regierungsentwurf nahezu einhellig ab. Auch der Bundesrat sieht den jetztigen Entwurf noch nicht als zustimmungsfähig an.

Überlastung der Justiz befürchtet

Bereits an den Dokumentationserfordernissen, die in dem Entwurf aus dem Bundesjustizministerium vorgesehen sind, übten die Länder teils heftige Kritik - weil sie Mehrarbeit der ohnehin schon überlasteten Justiz befürchten und ein erhöhtes Risiko einer Enttarnung der von V-Leuten und verdeckten Ermittlern sehen.

Von den Ländern kam daher die Empfehlung, auch künftig auf die wörtliche Wiedergabe der Aussage einer V-Person bei Treffen mit der Polizei zu verzichten. Ansonsten steige sowohl durch bestimmte Formulierungen als auch durch den Inhalt der Äußerung die Gefahr, enttarnt zu werden, hieß es von Länderseite.

V-Leute sind - anders als verdeckte Ermittler - keine Mitarbeiter der Polizei, sondern Menschen mit Zugang zu einer bestimmten Szene, die gegen Geld eine Zeit lang Informationen liefern. Die Bundesregierung zieht in ihrem Entwurf auch Leitplanken ein, damit eine V-Person in Zukunft nicht ohne zeitliche Begrenzung für die Polizei tätig sein kann. Außerdem soll sichergestellt werden, dass niemand für solche Dienste so viel Geld erhält, dass er ausschließlich damit seinen Lebensunterhalt dauerhaft bestreiten kann.

Vorgesehen ist in dem Entwurf, dass der Einsatz von V-Personen "einer anfänglichen und einer fortlaufenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen" müsse. Konkrete Vorgaben enthält er auch für Fälle, in denen verdeckte Ermittler Menschen im kriminellen Milieu zu Straftaten verleiten, etwa um nicht aufzufliegen.

Deutsche Befugnisse stark eingeschränkt

"Der vorgesehene Richtervorbehalt steht einer effektiven Strafverfolgung entgegen", sagte Baden-Württembergs Justizministerin Marion Gentges (CDU). Die Entscheidung sei in den Händen der Staatsanwaltschaften gut aufgehoben. Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) sagte: "Dieses Gesetz stellt den Schutz des Bürgers vor den Sicherheitsbehörden über den Schutz des Bürgers durch die Sicherheitsbehörden." Die Befugnisse deutscher Sicherheitsbehörden seien jetzt schon so eingeschränkt, dass wichtige Hinweise, die der Vereitelung von Terroranschlägen hierzulande dienten, fast immer von ausländischen Diensten oder Sicherheitsbehörden stammten.

Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Benjamin Strasser (FDP), versuchte zu beschwichtigen. Er sagte, Einwände aus den Sicherheitsbehörden seien bei der Erstellung des Entwurfs bereits berücksichtigt worden. Es handele sich um ein Gesetz, vor dem niemand Angst haben müsse. Der Gesetzentwurf muss noch durch den Bundestag.

Der Deutsche Richterbund (DRB) sieht in dem Entwurf "teilweise realitätsferne Anforderungen an Vertrauenspersonen" sowie "ausufernde Dokumentationspflichten", die einen Einsatz von V-Leuten deutlich erschweren oder sogar verhindern können. DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn sagte: "Durch die geplanten Neuregelungen wächst das Risiko, dass Vertrauenspersonen enttarnt werden und künftig nicht mehr zur Zusammenarbeit bereit sind." Dabei seien verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen unverzichtbar, um in abgeschotteten Milieus der Organisierten Kriminalität oder des Extremismus schwerwiegende Straftaten aufklären zu können.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesrat: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54437 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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