Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Änderung des BKA-Gesetzes beschlossen, nach der künftig auch Gefährder und nicht nur Verurteilte zum Zwecke der Terrorabwehr mit elektronischen Fußfesseln versehen werden können.
Künftig sollen nach dem Willen der Bundesregierung auch die sogenannten Gefährder, also jene Personen, denen ein Terroranschlag zugetraut wird, mit einer elektronischen Fußfessel ausgestattet werden können. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch. Auch für verurteilte Straftäter soll der Anwendungsbereich bald ausgeweitet werden.
Mit dem nun beschlossenen Entwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, Personen mittels einer elektronischen Fußfessel zu überwachen, die in dem Verdacht stehen, terroristische Straftaten begehen zu können, aber noch nicht verurteilt worden sind. Das Gerät übermittelt stets den Standort der betreffenden Person an die Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck sieht das Papier eine Änderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BKAG) vor, die eine präventive Überwachung von Gefährdern erlaubt.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), der nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz bereits mit seinen Plänen für eine Zentralisierung der bundesweiten Polizeiarbeit und einen Einsatz der Bundeswehr im Inland vorgeprescht war und dafür massive Kritik kassierte, warb auch gegenüber den Ländern für die Gesetzesinitiative: "Fußfesseln sind kein Allheilmittel, sie sind aber ein wichtiges Instrument, um die Überwachung von Personen zu erleichtern", erklärte er am Mittwoch in Berlin. Die meisten Gefährder würden schließlich nach Landesrecht überwacht, weshalb er sich wünsche, dass dort bald ähnlich Befugnisse geschaffen würden.
Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU) begrüßte den Entwurf bereits als "wichtigen und richtigen Schritt, um die längst überfälligen Rechtsgrundlagen für den Einsatz der elektronischen Fußfessel bei extremistischen Gefährdern zu schaffen".
Verfassungswidrige Vorschriften korrigiert
Zugleich wurde eine Neustrukturierung des BKAG beschlossen, welche die Informationstechnik der Polizei modernisieren soll. "Ein Polizist in einem Bundesland muss wissen, dass sein Kollege in einem anderen Bundesland gegen die gleiche Person ermittelt, und beide müssen wissen, welche Daten über diese Person beim Bundeskriminalamt bekannt sind", begründete de Maizière die geplante Änderung.
Im Übrigen sollen auch einige Vorschriften im Bezug auf die Befugnisse des BKA zur Terrorabwehr geändert werden, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im April letzten Jahres für verfassungswidrig erklärt hatte.
Das Gericht stellte damals fest, dass die dem BKA eingeräumten Möglichkeiten für Überwachungsmaßnahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzten und somit gegen die Verfassung verstießen. Bis dato gelten sie aber fort.
Auch Änderungen im StGB geplant
Bislang ist die Verwendung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ), wie die Fußfessel im Behördendeutsch heißt, nur im Falle von verurteilten Straftätern im Rahmen der Führungsaufsicht erlaubt. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, der Anfang des Monats vorgestellt worden war und eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht vorsieht, steht nun ebenfalls kurz vor dem Beschluss im Kabinett.
Danach soll § 66 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), in dem die Anlassdelikte für eine Sicherungsverwahrung bestimmt werden, um drei Vergehenstatbestände erweitert werden. Gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 StGB gelten die Katalogdelikte der Sicherungsverwahrung auch für die Führungsaufsicht.
Als nächster Schritt soll nun auch dieser Entwurf schnellstmöglich gebilligt werden. "Er wird zeitnah in das Kabinett eingebracht werden", bestätigte Piotr Malachowski vom Presseteam des Bundesjustizministerium gegenüber LTO. "Hoffentlich schon in der nächsten oder übernächsten Sitzung." Er sei aber unabhängig von dem nun beschlossenen Entwurf zur Gefährderüberwachung und bereits vor dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt erarbeitet worden.
dpa/mam/LTO-Redaktion
Kabinett beschließt Änderung des BKAG: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21958 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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