Die Künstlersozialkasse muss auch den Betreiber eines Online- Fachinformationsdienstes, in welchem dieser von ihm verfasste Beiträge zum Thema "Internet" kostenlos zur Verfügung stellt, versichern. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Online-Journalist Einnahmen überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website und in geringem Umfang durch Veräußerungshonorare von Beiträgen erzielt, so das BSG.
Das Bundessozialgericht (BSG) stellt fest, dass der Betreiber des Online- Dienstes eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, das heißt mit der Absicht ausübt, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Daher unterliege er der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), so die Kassler Richter mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Az. B 3 KS 5/10 R).
Zu den im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG berücksichtigungsfähigen Einnahmen aus einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website.
Zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen und der primären publizistischen Arbeit des Betreibers des Online-Fachinformationsdienstes bestehe ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang. Die Werbeeinnahmen seien daher mit dem für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit zu werten.
cla/LTO-Redaktion
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BSG: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3826 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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