Vor 2009 gab es für Empfänger von Arbeitslosengeld II keine Möglichkeit, die Kosten von Schulbüchern geltend zu machen, außer die landesrechtlichen Schulgesetze haben dies vorgesehen. Dies hat das BSG am Donnerstag entschieden.
Nach Auffassung der Richter enthalte das SGB II keine Rechtsgrundlage für die Erstattung dieser Kosten – anders etwa als für die Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bezieht sich auf das Schuljahr 2005/06 (BSG, Urt. v. 19.08.2010, B 14 AS 47/09 R, noch nicht veröffentlicht).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte jüngst entschieden, dass es sich bei Schulbüchern um einen typischen Bedarf handele, der vom SGB II zu decken gewesen wäre. Die Unterdeckung dieses Bedarfs hat das BVerfG als verfassungswidrig beanstandet. Zugleich hatte es aber entschieden, dass der Gesetzgeber diese Verfassungswidrigkeit nur mit Wirkung für die Zukunft zu korrigieren musste.
Dies hat er mit Wirkung zum 1.8.2009 erfüllt und mit § 24a SGB II eine eigene Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro in das SGB II eingefügt. Von dieser Norm konnte der Kläger aber nicht profitieren, da sie erstmals für das Schuljahr 2009/10 anwendbar ist.
Das Landessozialgericht hatte zuvor den Sozialhilfeträger verurteilt, die Kosten der Schulbücher in Höhe von insgesamt 139,20 Euro zu tragen. Zwar waren die Richter ebenfalls der Auffassung, dass das SGB II keinen entsprechenden Anspruch vorsehe. Allerdings sahen sie eine atypische Bedarfslage über § 73 SGB XII gegeben, insbesondere deshalb, weil der Bedarf für Kinder sich im SGB II am Bedarf von Erwachsenen orientiere und Schulbücher in der Regelleistung des § 20 SGB II gerade nicht enthalten seien. Dagegen hatte der Sozialhilfeträger jedoch Revision eingelegt und bekam nun Recht.
BSG: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1252 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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