Nach einem Urteil des BSG vom Donnerstag haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf ein Fernsehgerät als Erstausstattung ihrer Wohnung. Zur Sicherstellung der grundlegenden Bedürfnisse sei ein Fernsehgerät nicht erforderlich.
Daran änder aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) auch die Tatsache nichts, dass "Fernsehen" ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist, zu dem etwa 95 Prozent der Bevölkerung Zugang haben.
Die Kasseler Richter entschieden, dass ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung mit wohnraumbezogenen Gegenständen gehört, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Die Erstausstattung solle dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen habe dagegen grundsätzlich aus der Regelleistung zu erfolgen, so das BSG (Urt. v. 24.02.2011, Az. B 14 AS 75/10 R).
Damit wies das oberste Sozialgericht die Klage eines Hartz-IV-Empfängers aus dem Landkreis Göttingen ab. Für die von ihm bezogene 17-Quadratmeter große Einzimmerwohnung hatte der zuvor Obdachlose die Kostenübernahme für die Erstausstattung dieser Wohnung inklusive eines Fernsehers beantragt. Der beklagte Sozialversicherungsträger bewilligte einen Betrag von 506,50 Euro sowie einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro. Die Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät lehnte er jedoch ab.
eso/LTO-Redaktion
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BSG: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2619 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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