Eine studentische Krankenversicherung kann Geld sparen. In einem Grenzfall hat das BSG nun konkretisiert, ab und vor allem bis wann man als Student im versicherungsrechtlichen Sinne gilt und stellt klar: Studium ist nicht gleich Studium.
Für Studenten bieten Krankenversicherungen häufig besonders günstige Tarife an. Bis zu welchem Zeitpunkt man aber als Student im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen wird, stellte nun das Bundessozialgericht (BSG) klar (Urt. v. 07.06.2018, Az. B 12 KR 15/16 R). Geklagt hatte ein Doktorand, der nach Abschluss seines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium begonnen hatte.
Im Ergebnis verneinte das BSG die Studenteneigenschaft des Doktoranden und wies dabei auf die Gesetzessystematik hin. Denn der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten sei nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten.
Für den Studenten im versicherungsrechtlichen Sinne bedürfe es zum einen eines Ausbildungsbezuges. Darüber hinhaus sei erforderlich, dass der Student ein - untechnisch gesprochen - geregeltes Studium absolviert. Ein solches liege nur vor, so die Richter in Kassel, wenn das Studium vorgegebenen Inhalten folgt und regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides sei jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium erfüllt. Auch bei einem Masterstudiengang seien die Voraussetzungen gegeben.
Für ein Promotionsstudium gilt dies jedoch nicht, so das BSG. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis wissenschaftlicher Qualifikationen nach dem Abschluss eines Studiums. Es fehle damit an einem Ausbildungsbezug und einem "geregelten Studium".
In einem zweiten Fall (Az. B 12 KR 1/17 R) entschied das BSG, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich sei, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Stipendiatin gewährte Sachkostenpauschale gehöre jedenfalls nicht dazu, so die Richter.
tik/LTO-Redaktion
BSG zur vergünstigten Krankenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29027 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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