Kurz vor dem Ziel hatte der Gesetzgeber Anfang des Jahres auf seine Satzungskompetenz verzichtet, die allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte blieb damit weiter aus. Die BRAK startete nun einen neuen Versuch.
Fachanwälte müssen sich weiterbilden. Wer aber lediglich im Allgemeinen als Rechtsanwalt tätig ist, ist bisher keiner konkreten Fortbildungspflicht ausgesetzt. Das soll sich ändern: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verabschiedete nun eine Resolution, in der sie den Gesetzgeber dazu auffordert, doch noch eine konkretisierte, allgemeine Fortbildungspflicht einzuführen. Das hatte dieser schon Anfang des Jahres vorgehabt, er verzichtete aber im letzten Moment aber auf seine Satzungskompetenz.
Nach mehreren Vertagungen kamen die Fraktionen von CDU/CSU und SPD zu dem Entschluss, dass es kein Bedürfnis mehr für die "Ermöglichung einer generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten für alle Rechtsanwälte durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer" gebe. Union und SPD konnten sich am Ende wohl nicht einigen – das Vorhaben scheiterte. Der Rechtsausschuss traf einen Entschluss über das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie, die allgemeine bußgeldbewehrte Fortbildungspflicht blieb aber aus.
Da auch der Plan, der Satzungsversammlung der BRAK die Befugnis einzuräumen, die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren und Nachweispflichten einzuführen, scheiterte, gibt es strengere Regelungen für Fortbildungspflichten derzeit weiter nur für Fachanwälte.
BRAK: Pflicht soll Qualitätssicherung dienen
Vielleicht erreicht die BRAK mit ihrem Versuch nun doch noch eine Richtungsänderung. In ihrer Resolution fordert deren Satzungsversammlung das Bundesjustizministerium und den Gesetzgeber dazu auf, "sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen."
Die Versammlung betont in dem Schreiben, dass die deutsche Anwaltschaft bereits qualitativ hochwertige Arbeit im Interesse ihrer Mandanten und der Rechtspfelge leiste. Gleichzetig sieht sie aber das Erfordernis einer "systematischen Qualitätssicherung zur Gewährleistung dieser hohen Qualität in der Zukunft". Und dazu sei eben das einzig geeignete Mittel die Konkretisierung der bereits bestehenden Fortbildungspflicht. Schließlich verweist die 6. Satzungsversammlung darauf, dass derartige Regelungen bereits in 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union exisitierten.
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte ein solches Vorhaben in der Vergangenheit begrüßt. Ob sich Union und SPD sich in dieser Frage nach all den bisherigen Verschiebungen und Vertagungen noch vor Ende der Legislaturperiode darüber einig werden, ist mindestens zweifelhaft.
nas/LTO-Redaktion
Resolution verabschiedet: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22999 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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